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Allgemeine
Geschäftsbedingungen im Pfandkreditgewerbe
1. Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des
Pfandscheines sowie der Auszahlung des Darlehens wird ein
Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den
Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen
einschlägigen Vorschriften sowie diesen
Geschäftsbedingungen unterliegt.
2. Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe
des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines, dass das
Pfandstück sein freies Eigentum ist.
3. a) Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der
Verpfänder von jeder persönlichen Verpflichtung dem
Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das
Pfand nicht ausgelöst (Ziffer 4) kann sich der Pfandleiher
ausschließlich aus dem Pfand befriedigen.
b) Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein
Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als
Schadensersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie
die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten
bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende
Unkostenvergütung zu zahlen.
c) Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der
sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat,
oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht
entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das
Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz
verlangt hat; ist dieser Schaden höher als der nach dem
vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der
Verpfänder in dieser Höhe.
4. a) Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen
und Unkostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des
Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum
Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist.
b) Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des
Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu
prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
5. Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des
Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und
Unkostenvergütung und nur im Falle des
Einverständnisses des Pfandleihers möglich.
6. a) Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom
Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen,
indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der
Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt.
b) Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so
erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung.
Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei
grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit
möglich.
7. Zinsen und Unkostenvergütung, die nach Monaten zu berechnen
sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben.
Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet,
wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.
8. a) Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es
durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die
Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich
bekanntgemacht worden, so bedarf es, falls weitere Versteigerungen
nötig werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines
allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder.
b) Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber
einig, daß die Androhung der Versteigerung, eine
Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den
Zeitpunkt der Versteigerung – ausgenommen die gesetzlich
vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung – sowie
die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind
und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des
Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten
Überschuß beim Pfandleiher abzuholen.
c) Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände
verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller
Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf die
Höhe des aus den Einzelstücken erzielten
Erlöses.
d) Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines
Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im
Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber
mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös
abzurechnen.
9. a) Der Überschuß steht dem
Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des
Pfandscheines ausgezahlt; Ziffer 6 gilt entsprechend.
b) Überschuß ist derjenige Teil des Erlöses
aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen,
Unkostenvergütungen sowie der anteiligen Versteigerungskosten,
soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden, verbleibt.
c) Wird der Überschuß nicht innerhalb 2 Jahren nach
der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser
der zuständigen Behörde abgeliefert und
verfällt; die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das
Pfand verwertet worden ist.
10. a) Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum
doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer- und
Leitungswasserschäden, gegen Einbruch-Diebstahl sowie
angemessen gegen Beraubung versichert.
b) Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste
nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der
Versicherungssumme.
Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden
durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dgl. ist
ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
c) Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des
Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist
ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den
Geschäftsräumen entfernt und eine
Beschädigung nicht beanstandet worden ist.
11. a) Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert
werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muß
sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen.
Zur Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch
im Falle der Auslösung mindestens der Darlehensbetrag, im
Falle der Erneuerung die bis zum Zahlungseingang aufgelaufenen Zinsen
und
Unkostenvergütungen sowie die Standgebühren
spätestens zwei Tage vor dem Tag der Versteigerung beim
Pfandleiher eingehen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers.
Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der
Haftungsausschluß nach Ziffer 10, Absatz 3, Satz 2.
b) Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in
Zahlung genommen.
c) Bei brieflichen Anfragen wird gebeten, Rückporto
beizufügen.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist – soweit
nicht gesetzlich anders geregelt – der Ort der
geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welchem der
Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden ist.
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